Vermögenswirksame Leistungen – Das Extra-Geld vom Arbeitgeber

Vermögenswirksame Leistungen sind Beiträge, die vom Arbeitgeber direkt an eine bestimmte Bezügestelle gezahlt wird. Viele Tarifverträge sehen die Zahlung von Vermögenswirksamen Leistungen (VL) über den Arbeitgeber vor. Auch Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers sind nicht selten. Aber auch, wenn Ihr Arbeitgeber keine Vermögenswirksamen Leistungen zahlt, so kann es sich dank staatlicher Förderung für Sie lohnen die Zahlungen direkt von Ihrem Bruttoverdienst selbst zu leisten.

Was muss ich beachten?

  • Die Höhe des Sparbetrages vom Arbeitgeber ergibt sich meist über den Tarifvertrag
  • Ein VL-Sparvertrag läuft über sechs Jahre. Nach einer “Sperrfrist” von einem weiteren Jahr, kann der VL-Sparer frei über sein Guthaben verfügen
  • Im Rahmen der VWL können maximal 40,– Euro monatlich angelegt werden
  • Tarifvertragliche Ansprüche auf Vermögenswirksame Leistungen haben: Angestellte, Beamte und Auszubildende
  • Um die Vermögenswirksamen Leistungen vom Chef zu bekommen, muss einer der folgenden VL-Sparpläne vereinbart werden: Banksparplan, Bausparvertrag, betriebliche Altersversorgung, Aktienfondssparplan oder die Tilgung eines Bausparvertrages
  • Für alle VLSparprodukte – mit Ausnahme der betrieblichen Altersvorsorge – müssen Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben zahlen

Welche Anlagemöglichkeiten gibt es?

1. Der Bausparvertrag

Er gehört zu den beliebtesten VWL-Sparformen. Die Idee hinter dieser Vertragsart ist es während der Ansparphase nur einen geringen Mindestzins zu erhalten, sich dafür aber bei der Zuteilung einen sehr günstgen Zinssatz für ein wohnwirtschaftliches Darlehn zu sichern. Anspaarphase und Darlehen machen dabei jeweils die Hälfte aus. Bei der Auszahlung des Sparguthabens nach sieben Jahren gibt es keine Auflagen, wie das Geld vom Anleger verwendet werden muss.

  • Vorteil: konstanter Wertzuwachs, bei Bedarf günstiges wohnwirtschaftliches Darlehen Arbeitnehmersparzulage: 9 % p. a. auf max. 470 Euro jährliche Sparleistung -> max. 43 Euro/Jahr Einkommensgrenze: bis 17.900 Euro (Alleinstehende), 35.800 Euro (Ehegatten)
  • Besonderheit: Ist der Anleger einkommensbedingt nicht mehr arbeitnehmersparzulagenberechtigt, fällt aber noch in die höheren Einkommensgrenzen der Wohnungsbauprämie (25.600 Euro bzw. 51.200 Euro), werden seine Sparbeiträge im Rahmen der Wohnungsbauprämie gefördert. Zu beachten ist hierbei allerdings noch, dass Anleger, die bei Vertragsabschluss älter als 25 Jahre waren, die Auszahlung des Bausparvertrags auch nachweislich wohnwirtschaftlich nutzen müssen, um die Wohnungsbauprämie nicht zu verlieren.

 

2. Fondssparplan

Fonds sind „Anlagetöpfe“, die in verschiedene Wertpapiere investieren. Die Möglichkeiten der Anlage sind je nach Charakter des jeweiligen Fonds beschränkt. Ein Aktienfonds kann nur Aktien kaufen, ein Rentenfonds nur Rentenpapiere usw. Nicht jeder Fonds am Markt ist auch VWL-fähig, jedoch ist die Auswahl sehr groß. Mit jeder monatlichen Sparrate werden jeweils Fondsanteile zum jeweiligen Kurswert erstanden. Dadurch ergibt sich am Ende der Anspaarzeit ein Durchschnittspreis, je nach dem wie viele gute oder schlechte Börsenphasen es gab. Es gilt natürlich zu bedenken, das der Wert des Fonds auch nach der Anspaarzeit stark schwanken kann. Es ist also ungünstig, wenn man auf das angelegte Geld direkt angewiesen ist, da man so möglicherweise einen schlechteren Verkaufswert erzielt als den Wert den man über die Jahre eingezahlt hat. Natürlich gibt es bei den Fonds selbst die Möglichkeit Zusammenstellungen zu wählen, die eher als sicher abzuschätzen sind, oder aber solche, die bei größerem Risiko auch eine höhere Rendite versprechen. Um das Kursschwankungsrisiko etwas auszugleichen fällt die Arbeitnehmersparzulage bei dieser Anlageform etwas höher aus.

  • Vorteil: höchste Renditechance aller VWL-Anlageformen, höchste Förderung
  • Arbeitnehmersparzulage: 20 % p. a. auf max. 400 Euro jährliche Sparleistung -> max. 80 Euro/Jahr
  • Zu versteuerndes Einkommen: bis 20.000 Euro (Alleinstehende), 40.000 Euro (Ehegatten)

3. Weitere Anlageformen

Weitere Anlageformen sind derzeit per Gesetz nicht für die Arbeitnehmersparzulage vorgesehen. Dennoch gibt es noch einige Lösungsmöglichkeiten, bei denen die Anlage bzw. der Einsatz der VWL sehr sinnvoll sein kann.

Angesichts der maximalen Höhe der VWL sprechen wir natürlich bei keiner der regulären Anlagemöglichkeiten über riesige Summen, die im Rahmen der ersten Sperrfrist aufgebaut werden können. Wie so oft macht es aber auch hier die Regelmäßigkeit der Einzahlung. Wer freut sich nicht über einen „warmen Regen“ alle paar Jahre? Wer ein paar tausend Euro weniger am Haus abzahlen muss, wird sich sicher ebenfalls nicht beschweren. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen offen stehen und gefallen! Haben Sie konkrete Ziele, die Sie etwas schneller verwirklichen möchten, finden wir ganz sicher auch hierfür gemeinsam eine passende Lösung für Sie!