Vermögensschadenhaftpflicht

Wer für seine Kunden Entscheidungen trifft oder Beratungen vornimmt, trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Denn: Viele Entscheidungen sind folgenreich und manche auch unwiderruflich. Besonders intensiv trifft diese Verantwortung bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberate, aber auch Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes, Richter und Staatsanwälte. Bei all diesen Fachmännern vertraut man ihrem professionellen Sachverstand und den damit in Verbindung stehenden Auskünften, Empfehlungen und Entscheidungen. Doch was passiert, wenn auch einem Experten mal ein Fehler unterläuft?

Praxisbeispiele

Brief nicht eingeworfen
Die Sekretärin einer Werbeagentur wurde beauftragt, auf dem Nachhauseweg nach Dienstschluss noch einen Umschlag mit einem wichtigen Kundeninserat bei der Zeitung einzuwerfen. Unterwegs traf sie Ihre Freundin, verschob den Gang zur Post und lies das Schreiben noch drei Tage in Ihrem PKW liegen. Die Folge: Das Werbeinserat wurde nicht geschaltet und es entstand dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in fünfstelliger Höhe.

Fahrlässiger Steuerberater
Ein Mandant vertraute auf den Rat seines Steuerberaters, als es um eine größere Investition für eine Betriebserweiterung ging. Dessen umfangreiche Berechnungen zeigten dem Mandanten hohe steuerliche Vorteile auf, doch nach der Investition vergaß der Steuerberater Steuerbegünstigungen auch zu beantragen. Noch dazu stellten sich die Auskünfte und die Beratung im Nachhinein als teilweise falsch heraus.

Für wen ist die Versicherung?

Für Personen, Körperschaften, Kammern, Vereine und Verbände, Firmen sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die beruflich oder ehrenamtlich:

  • Auskünfte erteilen
  • Dienstleistungen durchführen
  • Rat gewähren
  • Verträge vermitteln
  • beurkunden
  • Gutachten erstellen
  • Gelder verwalten und dadurch gegenüber einem Dritten einen Vermögensschaden verursachen können.

 

Für besonders gefährdete Berufsgruppen ist diese Versicherung daher Pflicht. Hierzu zählen u. a.:

  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  • Versicherungsvermittler
  • Reisebüros
  • IT- / Medienunternehmen

Was ist versichert?

Versichert sind alle Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind. Darunter auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die damit in Verbindung stehenden Kosten. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungsunternehmen, die sich vor übertriebenem Anspruchdenken bezüglich der Pflichterfüllung der Kunden schützen wollen.

Zum einen versichert eine Vermögensschadenhaftpflicht Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Tun entstehen wie z.B.

  • Beratungsfehler
  • Rechenfehler
  • Unrichtige Auskünfte
  • falsche Prozeßführung
  • Unwirksame Vertragsgestaltungen

Zum anderen sind Schäden Dritter versichert, deren Ursache fehlerhaftes Unterlassen ist wie z.B.:

  • Fristversäumnisse
  • Unvollständige Auskünfte
  • Unterlassene Beantragungen
  • Nichtweiterleitungen

Zusätzlich können der Versicherung weitere Bausteine beigefügt werden, wie z.B.:

  • Rücktritt vom Auftrag/Projekt (RPC): Eigene vergebliche Aufwendungen die bei der Stornierung eines Projekts entstanden sind werden versichert
  • Druckeigenschaden-Versicherung (DES): Absicherung eigener Kosten bei schiefgelaufenen Druckaufträgen

Als Schadenverursacher sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen abgedeckt.

Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?

Nicht versichert sind alle Sach- und Personenschäden. Erfüllungsersatzleistungen wie zum Beispiel der Aufwand für die Berichtigung und die Neuerstellung einer fehlerhaften Buchhaltung sind ebenfalls nicht versichert. Zudem ausgeschlossen sind wissentliche Pflichtverletzung und Schäden durch Veruntreuung.

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?

Wenn ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wird die entsprechende Summe reguliert. Außerdem werden alle Kosten der Schadensabwicklung und der Rechtsabwicklung vom Versicherer überommen. Dazu zählen auch weitere Leistungen wie die Prüfung durch Spezialjuristen, die einschätzen ob und in welcher Höhe eine Schadensersatzpficht besteht. Neben der Zahlung der Entschädigung wird auch die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Kosten für die Schadensabwicklung und die Rechtsverteidigung übernommen.

Zusätzlich besteht beim Abschluss der Versicherung die Möglichkeit Verstöße mit zu versichern, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses noch nicht bekannt sind.

Wie lässt sich die Versicherungssumme ermitteln?

Die Schadenssumme lässt sich meist anhand des höchstmöglichen denkbaren Schadens ermitteln. Das Risiko sollte deshalb genau analysiert und die Höhe der Deckungssumme am tatsächlichen „worst case“ festgelegt werden. Außerhalb der Pflichtversicherungen bewegen sich die Deckungssummen in der Regel zwischen 50.000 € und einer Mio. € pro Versicherungsfall. Insgesamt steht pro Versicherungsjahr maximal jeweils die doppelte Summe zur Verfügung. Auf Wunsch werden auch höhere Deckungssummen angeboten. Außerdem gibt es für bestimmte Berufsgruppen Richtsummen und für alle, die verpflichtet sind, sich zu versichern, gelten gesetzliche Mindestversicherungssummen.