Falsche Entscheidungen können Job und Vermögen kosten

Falsche Entscheidungen können Sie als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsorgan im schlimmsten Fall wirtschaftlich runinieren. Manager Haften in Deutschland grundsätzlich mit Ihrem vollen Privatvermögen. Jedoch kann vom Arbeitgeber eine spezielle Versicherung abgeschlossen werden, die mögliche durch die Führungskräfte verschuldete Schäden absichert.

Leistungsbereiche einer D&O

  • Vermögensschadenshaftpflicht: Zivilrechtliche Ansprüche von dritten Personen und Ansprüche des Unternehmens im Innenverhältnis werden abgedeckt
  • Strafrechtsschutz: Kann zusätzlich mit aufgenommen werden und schützt dann auch vor strafrechtlichen Prozessen
  • Anstellungsvertragsrechtsschutz: Kann zusätzlich mit aufgenommen werden und schützt den Angestellten bei möglichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Unternehmen

Wer ist Versicherungsnehmer

Beitragszahler und Versicherungsnehmer ist immer das Unternehmen, da es natürlich das Interesse hat seine Kontrollorgane und die Geschäftsführung von der umfangreichen persönlichen Haftung wenigstens teilweise zu entbinden – oder gar sich selbst von schwerwiegenden Fehlern zu schützen.

Haftungsfrage

Innenhaftung

Der weit überwiegende Anteil von Haftungsfällen liegt in Deutschland derzeit mit ca. 70 % im Bereich der so genannten Innenhaftung des Managers gegenüber seinem eigenen Unternehmen. Die Haftung entsteht in 3 Kategorien grundlegender Managementfehler:
  • Organisationsverschulden
  • Auswahlverschulden
  • Überwachungsverschulden
  • Organisationsverschulden
unverbindliche Bespiele für eine persönliche Innenhaftung sind z.B.
  • Nichteinhaltung von Satzungsbestimmungen
  • Kreditgewährung ohne bankübliche Sicherheiten
  • Unzureichende Liquiditätskontrolle
  • Inanspruchnahme ungünstiger Kreditmittel
  • Gewährung überhöhter Nachlässe, Rabatte oder Provisionen
  • Bürgschaft ohne Gesellschafterbeschluss
  • Unzureichende Finanzierungsmaßnahmen
  • Außerachtlassen von Fördermöglichkeiten
  • Falschverwendung von Fördermitteln
  • Fehlender oder mangelhafter Versicherungsschutz
  • Falsche Einschätzung des Personalbedarfs
  • Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen
  • Verstoß gegen Kapitalerhaltungspflicht
  • Verfrühte Stellung des Insolvenzantrages

Außenhaftung

Ein Drittel aller Haftungsfälle sind Ansprüche von Personen/Institutionen außerhalb des Unternehmens, welche aber direkt gegen den Manager/Organ gesamtschuldnerisch geltend gemacht werden. TENDENZ, sehr stark steigend – Anspruchsteller sind in diesen Fällen meist
  • Lieferanten
  • Konkurrenten
  • Gesellschafter bzw. Aktionäre
  • Staat ( Finanzamt, Sozialversicherungsträger, etc )
  • Insolvenzverwalter
Die Grundlagen für die Geltendmachung von Außenhaftungs-Ansprüchen sind in der deutschen Rechtsordnung inhomogen und sehr vielfältig. Noch unübersichtlicher ist die Rechtslage natürlich für Unternehmen mit Auslandsaktivitäten (z.B. Import, Export und ausländische Tochterunternehmen). Insbesondere in den USA und in Asien herrschen haftungsverschärfende Rahmenbedingungen. In Deutschland leiten sich Ansprüche aus der Außenhaftung meist aus den folgenden Rechtsgrundlagen ab:
  • Allgemeines Deliktrecht Das in der juristischen Terminologie als „unerlaubte Handlungen“ bezeichnete Verhalten kann sowohl durch Tun, als auch durch Unterlassen eine deliktische Haftung auslösen. Eine Haftung ergibt sich z.B. bei der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Eigentumsrechten aus § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie bei Verletzung von Schutzgesetzen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Schutzgesetz. Schutzgesetze wären z.B. bei falschen Angaben bei Erhöhung des Grundkapitals § 399 Abs. 1 Nr. 4 Aktiengesetz (AktG), bei nicht rechtzeitiger Konkursanmeldung § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) oder bei Haftung wegen sittenwidriger Schädigung § 826 BGB.
  • Insolvenzrecht Häufig macht gerade auch ein Konkursverwalter Ansprüche gegen die Unternehmensleitung wegen entstandener Verluste geltend. Auch werden die Unternehmensverantwortlichen in diesem Zusammenhang oft für nicht fristgerecht geleistete Zahlungen insbesondere gegenüber dem Fiskus (Steuern und Abgaben) in Anspruch genommen. Bei einer vermuteten Insolvenzverschleppung entstehen außerdem direkte Ersatzansprüche gegen das Management, wenn nach der nicht offengelegten Konkursreife hinzugekommene Gläubiger finanziellen Schaden erleiden.
  • Publizitätspflichtverletzungen Bei Kapitalbeschaffungsmaßnahmen haftet der Vorstand für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Beispiel in den Emissionsprospekten bei einem Börsengang im Rahmen des so genannten „Initial Private Offerings“ (IPO) nach § 45 Börsengesetz (BörsG). Auch bei den rechtlich relevanten Veröffentlichungen durch „ad hoc“-Mitteilungen börsennotierter Unternehmen, haftet der Vorstand ggf. gegenüber den durch Fehlinformation geschädigten Aktionären nach § 88 BörsG.
Weitere Beispiele für die Außenhaftung sind z.B.
  • Das Management haftet für rückständige Steuerschulden (§ 69 Abgabenordnung).
  • Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Markenrechte
  • KG gegen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
  • Ansprüche des Insolvenzverwalters
  • Ansprüche von Neugläubigern (Insolvenzreife)
  • Ansprüche von Altgläubigern („Quotenschaden“)
  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Ansprüche des Fiskus (z. B. Arbeitnehmer-Anteil Lohnsteuer)
  • Rückforderung von Fördermitteln
  • Verspätete Anmeldung eines Insolvenzantrages
  • Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung
  • Verstöße gegen Zollbestimmungen
  • Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
  • Verstöße gegen Sicherheitsrichtlinien/bestimmungen

Haben Sie noch Fragen?

Michael Rath
Michael Rath 
Freier Mitarbeiter
Sachversicherungen
Telefon: 0241-938200
Telefax: 0241-9382022